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  • 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Vogelschutzwarte Seebach e.V.“ (nachfolgend „VFVS“ genannt). Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Mühlhausen (Nr.: VR233 vom 19.03.1992). Der Sitz des Vereins ist Seebach; Lindenhof 3.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Der Zweck des „VFVS“ ist die Bewahrung und Propagierung der Ideen des Freiherrn Hans von Berlepsch (1857- 1933) in Wort, Schrift und Bild, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, musealen Einrichtungen und staatlichen Dienststellen innerhalb und außerhalb des Landes Thüringen, sowie die Erhaltung der Vogelschutzwarte Seebach.

 

  1. Der Verein betreibt dabei insbesondere die Förderung

 

    1. von Darstellungen über das Lebenswerk von Hans Freiherr v. Berlepsch
    2. von Ausstellungen auf dem Gebiet des Vogel- und Naturschutzes
    3. von wissenschaftlichen Untersuchungen im Interesse des Vogelschutzes
    4. von Publikationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Vogelschutzes
    5. von Maßnahmen, die zur Erhaltung und Sicherung von Lebensräumen für Vögel dienen.

 

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und nicht auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, insbesondere Vogel- und Tierschutz sowie kulturhistorische Aufgaben.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann werden, wer sich dem Vogel- und Naturschutz verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt.

 

  1. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

 

  1. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen jeweils zum Jahresende.

 

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Schädigung der Interessen des Vogel- und Naturschutzes, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 4 Organe

 

Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

 

 

  • 5 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Dabei ist der

     Termin für die nächste Mitgliederversammlung festzulegen. Die Einberufung erfolgt

in schriftlicher Form mit einer 30-Tage-Ladungsfrist.

Aus wichtigem Grund kann der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Er muss es tun, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentlichen Mitglieder-versammlungen.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

 

  1. über alle grundsätzlichen Angelegenheiten
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Festsetzung des Mitgliederbeirates
  4. Wahl des Kassenprüfers
  5. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Änderung der Satzung
  8. Auflösung

 

zu beschließen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer. Die Niederschrift wird jeweils zu Beginn der Versammlung aus den Reihen der Mitglieder bestimmt.

 

 

  • 6 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
  • einem Vorsitzenden,
  • dem 1. Stellvertreter,
  • dem 2. Stellvertreter,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer

 

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB kann den Verein jeweils einzeln durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten lassen.

 

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

 

  • 7 Haushalt

 

  1. Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Zuwendungen und durch jährliche Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

 

  1. Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Über den Einsatz der Haushaltsmittel entscheidet der Vorstand.

 

 

  • 8 Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Der §2.1, §2.3 und §2.4 dürfen nicht geändert werden.

 

 

  • 9 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Naturschutzbund Deutschland e.V., Landesverband Thüringen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Seebach, 02. April 2011

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